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Wasserhaushaltsgesetz (WHG § 19 l)


1. Für welche Tätigkeiten ist die Fachbetriebspflicht erforderlich?

Anlagen zum

Lagern
Abfüllen
Umschlagen
Herstellen
Behandeln
Verwenden

wassergefährdender Stoffe dürfen nach § 19 l WHG nur von zertifizierten Fachbetrieben

Eingebaut
Aufgestellt
instand gehalten
instand gesetzt und
gereinigt werden.

Sie müssen so beschaffen, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass keine Gewässerverunreinigung oder sonstige Veränderung zu keinem Zeitpunkt zu erwarten ist. Baden-Württemberg hat in § 24 seiner Anlagenverordnung- VAwS Ausnahmen von dieser Fachbetriebspflicht nach WHG festgelegt.

2.0 Folgende Tätigkeiten müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden:

2.1. Alle o. g. Tätigkeiten an

Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genussmitteln
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B (z.B. Heizölverbrauchertanks bis 10.000 Liter Fassungsvermögen - Heizöl: WGK 2 -)
Feuerungsanlagen.

Die Einteilung der Gefährdungsstufen nach Wassergefährdungsklasse und Menge entnehmen sie bitte der Tabelle unten dieses Merkblattes.

2.2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben.

Dazu gehören:
Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen
Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum
Ausheben von Baugruben für alle Anlagen
Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind
Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektro-installationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen.

2.3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von HBV-Anlagen oder HBV-Anlagenteilen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.

2.4. Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einer diese nach § 19 h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung näher festgelegt und beschrieben sind.

3.0 Regelung der Fachbetriebspflicht nach WHG in anderen Rechtsgebieten

Wie bereits unter Punkt 2.4 angedeutet, kann es auch in Zulassungen, Technischen Regeln und Vorschriften anderer Rechtsgebiete Festlegungen zur Fachbetriebspflicht nach § 19 l WHG geben.

Zu beachten sind hierbei vor allem:

Regelungen aus dem Baurecht (LBO)
Regelungen aus dem Gewerberecht (VbF)

3.1. Landesbauordnung (LBO)

Hier speziell ist die Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) maßgebend. Sie beruht auf der LBO und führt für verschiedene Bauprodukte (früher prüfzeichenpflichtig) die jeweils zugehörigen technischen Regelwerke als „technische Baubestimmungen“ auf, für die es noch keine harmonisierten europäischen Spezifikationen, harmonisierte Normen oder europäische Technische Zulassungen gibt:

Nach diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik muss vom Hersteller ein Übereinstimmungsnachweis geführt werden.

WHGIn diesen Nachweisen kann auch geregelt sein, ob eine Fachbetriebspflicht erforderlich ist oder nicht.

3.2. Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF)

In den dieser Rechtsverordnung nachgeordneten Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) existieren z. B. ebenfalls Regelungen über die Fachbetriebspflicht. So legt z. B. die TRbF 20 - Läger- fest, dass für die Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen oder Anlagenteilen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen AI, AII und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erhitzt werden, nur solche Fachbetriebe zu beauftragen sind, die



über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und
über das erforderliche Fachpersonal verfügen. Dies gilt z. B. als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19 l WHG beauftragt wird, der aber auch über die erforderlichen Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügt.

4.0 Beispiele

4.1. Anbringen eines Leckanzeigegerätes und einer Überfüllsicherung an einem Heizöltank (WGK 2, AIII) mit 10.000 Liter Fassungsvermögen:

Nach Herstellerangaben (z. B. in der allg. bauaufsichtlichen Zulassung) werden für diese sicherheitsrelevanten Anlagenteile die Fachbetriebspflicht nach § 19 l WHG vorgeschrieben.
Nach Wasserrecht (VAwS) handelt es sich jedoch um eine Anlage der Gefährdungsstufe B; Tätigkeiten an dieser Anlage sind nicht fachbetriebspflichtig.

Was gilt nun? Da die LBO ein gleichrangiges Rechtsgebiet zu VAwS darstellt, gilt im vorliegenden Fall die höherwertige Regelung, also konkret die strengere Anforderung nach Baurecht.

Die Installation der Anlagenteile ist also von einem Fachbetrieb nach § 19 l WHG vorzunehmen.

4.2. Ausstattung eines Lagers für ortsbewegliche Gefäße der Gefahrklassen AI/AII (Nitroverdünnungen, Kleber etc.) der WGK 2 und einer Gesamtmenge von 1.2000 Litern mit Auffangwannen aus Stahl:

Die Auffangwannen werden gemäß den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift für Stahlauffangwannen bis 1.000 Liter Rauminhalt hergestellt und somit ist keine Fachbetriebspflicht nach WHG notwendig.
Bei der Gesamt - Lageranlage nach VAwS handelt es sich um die Gefährdungsstufe B, daher nicht fachbetriebspflichtig.
Nach der TRbF 20 – Läger - ist jedoch für die Errichtung eines Anlagenteils wie einer Auffangwanne für AI- und AII - Flüssigkeiten eine Fachbetriebspflicht erforderlich.

Was gilt? Auch das VbF-Recht stellt ein gleichrangiges Rechtsgebiet zur VAwS dar. Damit gilt im vorliegenden Fall ebenfalls die höherwertige Regelung unabhängig von der Gefährdungsstufe nach VAwS, also konkret die strengere Anforderung nach Gewerberecht.

Die Auffangwanne ist also von einem Fachbetrieb herzustellen, der die notwendigen Kenntnisse nach TRbF 20 -Läger-, d. h. auch über Brand- und Explosionsschutzkenntnisse verfügt.

4.3. Beschichtung eines Auffangraumes aus Beton für die Lagerung von Dieselkraftstoff (AIII, WGK 2) mit einem Fassungsvermögen von 40.000 Litern.

Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis des Herstellers beschreibt den Arbeitsvorgang beim Auftragen der Beschichtung und schreibt dafür z. B. keine Fachbetriebpflicht vor.
Die VAwS schreibt für diese Anlage der Gefährdungsstufe C dagegen eine Fachbetriebspflicht vor.

Was gilt? In diesem Fall stellt das Wasserrecht die strengere Anforderung. Doch beachten Sie: die Ausnahmeregelungen der VAwS (siehe Punkt 2.4) schreibt bei Tätigkeiten mit näheren Festlegungen in bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder sonstigen Zulassungen keine Fachbetriebspflicht vor, unabhängig von der Gefährdungsstufe.

Also: in diesem Fall ist keine fachbetriebspflichtige Tätigkeit gegeben.

5.0 Vorgehensweise

Vor Ausführung der Arbeiten muss geprüft werden:

ob der Hersteller für den Einbau eines Anlagenteiles eine Fachbetriebspflicht nach WHG festlegt oder/und
ob es sich um eine Anlage zur Lagerung oder Abfüllung von AI/AII- oder B-Stoffen handelt.

Wenn einer oder beide Fälle zutreffen, so ist die Gefährdungsstufe nach Wasserrecht irrelevant.

In der Regel benötigen alle Tätigkeiten, die keine sicherheitsrelevante Bedeutung für eine Anlage haben, auch keine Fachbetriebspflicht.

6.0 Wie erkenne ich einen Fachbetrieb?

Der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft kann auf zweierlei Arten geführt werden:

6.1. Vorlage einer Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft, die zur Führung des Gütezeichens dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt:

Ablauf:

Überprüfung personeller Voraussetzungen (Fachbetriebsbeauftragter, Nachweis gewässerschutzrelevanter Fachkenntnisse), der Ausrüstungs-gegenstände etc.
Überprüfung und Bestätigung des Eigenkontrollverfahrens durch neutrale Sachverständige
Vergabe des bauaufsichtlich anerkannten Gütezeichens

Die Überwachung- und Gütegemeinschaften leisten in der Regel für ihre Mitglieder Dienste, wie Organisation und Abwicklung des Überwachungsverfahrens, Bereitstellung kompetenter und neutraler Sachverständiger, Schulungs- und Informationsveranstaltungen, branchenbezogener Erfahrungsaustausch und Rundschreibedienst mit aktuellen Informationen zum anlagenbezogenen Gewässerschutz. Klärung von Einzelfragestellungen und Verwendung des Überwachungszeichens auch für werbliche Zwecke.

oder

6.2. Vorlage einer Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages (z. B. TÜV, DEKRA). Ablauf:

Prüfung mindestens einer technisch verantwortlichen Person
Erstmalige Überprüfung des Betriebes bzw. der Betriebsstätte
Abschluss eines Überwachungsvertrages
Verleihung der Fachbetriebsurkunde

7.0 Allgemein

Die Gefährdungsstufe einer Anlage ergibt sich aus der Wassergefährdungsklasse (WGK) der in der Anlage enthaltenen Stoffe und deren Volumen oder Masse nach folgender Tabelle aus § 6 der VAwS. Bei flüssigen Stoffen ist das Volumen, bei gasförmigen und festen die Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

Gefährdungsstufen:







Beispiele von Einstufungen in eine WGK:

Als nicht wassergefährdend eingestuft sind zum Beispiel folgende Stoffe:

Acetylen, Bitumen, Kohlensäure, Methan, Parrafine (Wachse), Propan.